Landgericht Detmold, 2008-06-09, 4 Qs 47/08

4 Qs 47/08Tribunal cantonal9 juin 2008

Regest

Antrag gemäß § 111 a StPO rechtfertigt nicht Erhöhung der Verfahrensgebühr über die Mittelgebühr; Kosten (hier: Reisekosten) eigener Ermittlungstätigkeit des Verteidigers sind keine notwendigen Auslagen des Angeklagten und daher nicht erstattungsfähig.

Texte intégral

Landgericht Detmold — 4 Qs 47/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-09

Aktenzeichen: 4 Qs 47/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:0609.4QS47.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Beschwerdekammer

Normen: RVG § 14, RVG VV 4106; RVG VV 7003; RVG VV 7005; StPO § 464 a Abs. 2; Stpo § 160

Leitsätze

Antrag gemäß § 111 a StPO rechtfertigt nicht Erhöhung der Verfahrensgebühr über die Mittelgebühr; Kosten (hier: Reisekosten) eigener Ermittlungstätigkeit des Verteidigers sind keine notwendigen Auslagen des Angeklagten und daher nicht erstattungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1427,01 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2008 festge-setzt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 94 % tra-gen. In Höhe von 6 % fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last.

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