4 Qs 19/08•Landgericht Detmold, 2008-05-07, 4 Qs 19/08
Landgericht Detmold, 2008-05-07, 4 Qs 19/08
4 Qs 19/08Tribunal cantonal7 mai 2008
Regest
Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung rechtfertigt Herabsetzung der Terminsgebühr unter die Mittelgebühr; Sprachprobleme des Auftraggebers können die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts und damit die Erstattungsfähigkeit der insoweit entstehenden mehrkosten rechtfertigen.
Texte intégral
Landgericht Detmold — 4 Qs 19/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-07
Aktenzeichen: 4 Qs 19/08
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:0507.4QS19.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschwerdekammer
Normen: RVG § 14, RVG VV 4108; RVG 7003; RVG 7005; StPO § 464 a Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 2
Leitsätze
Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung rechtfertigt Herabsetzung der Terminsgebühr unter die Mittelgebühr; Sprachprobleme des Auftraggebers können die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts und damit die Erstattungsfähigkeit der insoweit entstehenden mehrkosten rechtfertigen.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.068,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2007 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwer-deführer auferlegt, allerdings werden die Beschwerdegebühr um 40 % ermäßigt und 40 % der notwendigen Auslagen des Be-schwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
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