Landgericht Detmold, 2004-05-28, 1 O 557/03

1 O 557/03Tribunal cantonal28 mai 2004

Texte intégral

Landgericht Detmold — 1 O 557/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-28

Aktenzeichen: 1 O 557/03

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2004:0528.1O557.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer I

Normen: Inso § 143, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, 92

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.908,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2003 zu zahlen.

Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts E entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklag¬ten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.