1 O 158/95•Landgericht Detmold, 1998-09-25, 1 O 158/95
Texte intégral
Landgericht Detmold — 1 O 158/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-25
Aktenzeichen: 1 O 158/95
ECLI: ECLI:DE:LGDT:1998:0925.1O158.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer I
Normen: BGB §§ 631, 634, 635 i. d. F. vom 01.01.1964
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.772,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.07.1995 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger im Hinblick auf die Rechnung 01 vom 06.06.1994 Auskunft darüber zu erteilen,
a) welche der in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden (67 Stunden) auf Arbeiten an der
aa) Hardware (z.B. Fehlanalyse, Austausch des Mainboards),
bb) Software (z.B. Datenrettung, Rücksicherung der Daten) mit Trennung der Arbeiten für das Betriebssystem „Novell" entfallen,
cc) welches die festgestellte Schadensursache war.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 87 % und dem Kläger zu 13 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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