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19 O 10/23 (Kart)•Landgericht Dortmund, 2023-05-16, 19 O 10/23 (Kart)
19 O 10/23 (Kart)Tribunal cantonal16 mai 2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: 19 O 10/23 (Kart)
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2023:0516.19O10.23KART.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, den Zuschlag im Verfahren über den Betrieb des Wasserversorgungsnetzes für das Stadtgebiet der Verfügungsbeklagten („Wasserkonzessionsvertrag“) zu erteilen.
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, einen Wegenutzungsvertrag über den Betrieb des Wasserversorgungsnetzes für das Stadtgebiet der Verfügungsbeklagten („Wasserkonzessionsvertrag“) abzuschließen, bis in einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und Abhilfe der danach berechtigten Rügen der Verfügungsklägerin vollständig neu zu treffenden Auswahlentscheidung diskriminierungsfrei über die Vergabe der Wasserkonzession entschieden worden ist.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung gemäß Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
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