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25 O 38/22•Landgericht Dortmund, 2022-09-20, 25 O 38/22
25 O 38/22Tribunal cantonal20 sept. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-20
Aktenzeichen: 25 O 38/22
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0920.25O38.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine Dienstleistungen als Apotheker zu werben:
„Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um den Bezug von … Arzneimitteln aus Deutschland und der europäischen Union in Ihr Land geht“,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 89 ff. d. A.) wiedergegeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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