Landgericht Dortmund, 2022-07-05, 3 O 490/20

3 O 490/20Tribunal cantonal5 juil. 2022

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 3 O 490/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-05

Aktenzeichen: 3 O 490/20

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0705.3O490.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: GG Art. 9; RuSO DRB § 2, RuSO DRB § 3, RuSO DRB § 4, RuSO DRB § 20, RuSO DRB § 34, RuSO DRB § 35, Satzung DRB § 24

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.09.2021 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bundesrechtsausschusses I. Instanz des Deutschen Ringer-Bund e.V. vom 29.03.2019, Az.: Sportrechtssache 001-2019 RA I DRB DC, und des Bundesrechtsausschusses II. Instanz des Deutschen Ringer-Bund e.V. vom 29.03.2019, Az.: NP1259-19, unwirksam sind.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.667,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die durch seine Säumnis verursachten Kosten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80%, der Beklagte zu 20%.

Das Urteil ist gegen den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gegen den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Er kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert bleibt auf bis zu 110.000,- EUR festgesetzt.

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