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13 O 15/21•Landgericht Dortmund, 2022-05-23, 13 O 15/21
Entscheidungsdatum: 2022-05-23
Aktenzeichen: 13 O 15/21
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0523.13O15.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland den Verkauf von Split-Klimaanlagen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorgefüllt sind, zu bewerben, ohne dabei deutlich und unmissverständlich bereits im Rahmen der Verkaufswerbung darauf hinzuweisen, dass die Installation der Klimaanlage nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf, wenn dies geschieht, wie in dem als Seiten 6 bis 9 der Anlage S & J 1 zur Klageschrift vom 20.09.2021 zur Akte gereichten Angebot ersichtlich.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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