Landgericht Dortmund, 2021-11-16, 9 T 249/21

9 T 249/21Tribunal cantonal16 nov. 2021

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 9 T 249/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-16

Aktenzeichen: 9 T 249/21

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:1116.9T249.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 20. Mai 2021 den Beteiligten zu 1) in seinen Rechten verletzt hat.

Das Amtsgericht Unna hat das Grundrecht des Beteiligten zu 1) aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, indem es unterlassen hat, Herrn Rechtsanwalt T1 unverzüglich von der Anordnung des Ausreisegewahrsams zu benachrichtigen.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 1) werden dem Kreis E1 auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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