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4 O 12/19•Landgericht Dortmund, 2020-12-09, 4 O 12/19
Entscheidungsdatum: 2020-12-09
Aktenzeichen: 4 O 12/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:1209.4O12.19.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 630, 253
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Behandlung vom 17.04.2018 jeden weitergehenden bis zum 10.01.2019 noch nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird, sowie den von dem noch auszuurteilenden Schmerzensgeld nicht umfassten nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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