Landgericht Dortmund, 2019-02-06, 20 O 513/03 (AktE)

20 O 513/03 (AktE)Tribunal cantonal6 févr. 2019

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 20 O 513/03 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-06

Aktenzeichen: 20 O 513/03 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0206.20O513.03AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die auf Erhörung der Barabfindung nach §§ 327b und 327c Abs. 2 AktG gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden der Antragsgegnerin auferlegt; im Übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.

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