25 O 282/18•Landgericht Dortmund, 2019-01-22, 25 O 282/18
Landgericht Dortmund, 2019-01-22, 25 O 282/18
25 O 282/18Tribunal cantonal22 janv. 2019
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 25 O 282/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-22
Aktenzeichen: 25 O 282/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0122.25O282.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,
für den Austausch eines vorhandenen Stromzählers gegen eine moderne Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15 Messstellenbetriebsgesetz einen konkreten Termin anzukündigen, der nicht mindestens drei Monate nach dem Eingang der Information über den bevorstehenden Austausch beim Verbraucher als Anschlussnutzer, Anschlussnehmer oder Anlagenbetreiber in der Zukunft liegt, wenn dies, wie in der dem Urteil beigefügten Anlage (Seite 3 und 4 der Klageschrift vom 10. August 2018) abgebildet, geschieht.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2018 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsgebots gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen eine solche in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrags.
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