17 S 83/18•Landgericht Dortmund, 2018-11-23, 17 S 83/18
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 17 S 83/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-23
Aktenzeichen: 17 S 83/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:1123.17S83.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Abstimmung zur Bezahlung der Außenarbeiten aus den Rücklagen“) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Auf die weitergehende Berufung wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Zurückschneiden der Sträucher gemäß vorliegenden Angeboten“) abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.531,83 Euro festgesetzt.
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