Landgericht Dortmund, 2018-11-23, 17 S 83/18

17 S 83/18Tribunal cantonal23 nov. 2018

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 17 S 83/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-23

Aktenzeichen: 17 S 83/18

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:1123.17S83.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Abstimmung zur Bezahlung der Außenarbeiten aus den Rücklagen“) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.

  2. Auf die weitergehende Berufung wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 („Zurückschneiden der Sträucher gemäß vorliegenden Angeboten“) abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

  3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.531,83 Euro festgesetzt.

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