10 O 15/18•Landgericht Dortmund, 2018-10-24, 10 O 15/18
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 10 O 15/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-24
Aktenzeichen: 10 O 15/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:1024.10O15.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: § 5a UWG
Tenor
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I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben und hierbei den Hersteller der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „Tiefpreiswochen“ (KW 06/2018) auf Seite 1, für die Side- by- Side- Kühl-/Gefrierkombination HC-683 WEN, und / oder Seite 38 für die Elektrogeräte Stand-Kühlschrank RT2016/2, Stand-Kühlschrank RT 155/1, Kühl- Gefrierkombination HD-208RN und Kühl-/Gefrierkombination PCCB306NFEPX und aus Anlage K 3 ersichtlich.
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II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2018 zu zahlen.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wegen des Tenors zu I. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Wegen der Kosten und des Tenors zu II. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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