25 O 311/17•Landgericht Dortmund, 2018-01-23, 25 O 311/17
Landgericht Dortmund, 2018-01-23, 25 O 311/17
25 O 311/17Tribunal cantonal23 janv. 2018
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 25 O 311/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-23
Aktenzeichen: 25 O 311/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:0123.25O311.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, nachfolgende Bestimmungen in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
- [4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
(...)]
Entgelt für den mit der (Teil-) Nichtabnahme eines Immobiliar- (...) Darlehens verbundenen Aufwand zur Berechnung der Entschädigung 125,00 €;
- [4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
(...)]
Entgelt für die mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen vollständigen oder teilweisen Ablösung/Rückzahlung eines Immobiliar- (...) Darlehens verbundenen Aufwand* 125,00 €
*[...] Das Entgelt für den Aufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn der Kunde nach § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung und zwar hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Übrigen in Höhe von 20.000,00 EUR.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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