Landgericht Dortmund, 2016-10-26, 10 O 84/16 Kart

10 O 84/16 KartTribunal cantonal26 oct. 2016

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 10 O 84/16 Kart — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-26

Aktenzeichen: 10 O 84/16 Kart

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:1026.10O84.16KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen

Tenor

1 Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Mitgliedern des Vorstandes der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, untersagt,

a) im geschäftlichen Verkehr es den an sie angebundenen Taxifahrern oder Taxiunternehmern zu verbieten, sich der Verfügungsklägerin anzuschließen, die Vermittlung von Fahraufträgen von der Verfügungsklägerin anzunehmen oder sonst in irgendeiner Art und Weise mit der Verfügungsklägerin zusammenzuarbeiten;

b) im geschäftlichen Verkehr den an sie angebundenen Taxifahrern und Taxiunternehmern zu verbieten, Werbung für die Verfügungsklägerin durchzuführen;

c) im geschäftlichen Verkehr für die Zertifizierung „PLUS Taxi“ Vereinbarungen einzugehen sowie Abnahmekriterien zu erlassen und diese zu verbreiten, die es Taxifahrern und Taxiunternehmern verbieten, für die Verfügungsklägerin zu werben oder in dem Fall der Werbung für die Verfügungsklägerin die genannte Zertifizierung auszuschließen oder eine solche Zertifizierung wegen einer Werbung für die Verfügungsklägerin zu verweigern oder wieder zu entziehen;

d) im geschäftlichen Verkehr für die Zertifizierung „PLUS Taxi“ Abnahmekriterien zu erlassen und diese zu verbreiten, die es Taxifahrern und Taxiunternehmern verbieten, von der Verfügungsklägerin vermittelte Fahraufträge anzunehmen und/oder auszuführen oder in dem Fall der Annahme oder der Ausführung von seitens der Verfügungsklägerin vermittelter Fahraufträge die genannte Zertifizierung auszuschließen oder eine solche Zertifizierung wegen der Annahme oder der Ausführung von der Verfügungsklägerin vermittelter Fahraufträge zu verweigern oder wieder zu entziehen.

  1. Der Verfügungsbeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Essen veranlassten Kosten, welche die Verfügungsklägerin trägt.

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