Landgericht Dortmund, 2016-01-15, 3 O 610/15

3 O 610/15Tribunal cantonal15 janv. 2016

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 3 O 610/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-15

Aktenzeichen: 3 O 610/15

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:0115.3O610.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

1.

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, in Zukunft zu unterlassen, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr bei der Antragsgegnerin geführtes Konto einzuschränken, soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Einschränkung sich auf US-amerikanische Embargovorschriften stützt, die im Widerspruch zu EU-Vorschriften stehen, wenn die Ankündigungen zu Veranstaltungen der Antragstellerin die Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“ enthalten.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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