Landgericht Dortmund, 2015-12-17, 2 O 159/15

2 O 159/15Tribunal cantonal17 déc. 2015

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 159/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: 2 O 159/15

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:1217.2O159.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin S auf die aufgrund des Schadensereignisses vom 16.05.2013 gegen sie von der Klägerin geltend gemachte Forderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Mehrkosten durch die Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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