10 O 35/15•Landgericht Dortmund, 2015-10-14, 10 O 35/15
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 10 O 35/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-14
Aktenzeichen: 10 O 35/15
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:1014.10O35.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- gegenüber Verbrauchern Waren unter Angabe deren Merk-
male und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne ihre Rechtsform anzugeben,
- für einen Gratiswandkalender zu werben, mit dem gleich-
zeitigen Hinweis auf weitere Voraussetzungen für den Erhalt, wenn diese Voraussetzungen nicht deutlich leserlich sind,
- mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne gleich-
zeitig in deutlich lesbarer Schriftgröße anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind,
wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich.
II.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,00 € (i. W. zweihundertzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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