Landgericht Dortmund, 2014-07-10, 2 O 261/13

2 O 261/13Tribunal cantonal10 juil. 2014

Regest

Eine Regelung in den Versicherungs- und Tarifbedingungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers, wonach bei unzutreffenden Angaben im Versicherungsantrag zu Merkmalen der Beitragsberechnung rückwirkend der Beitrag gilt, der den tatsächlichen Merkmalen entspricht, ist wegen Verstoßes gegen § 19 VVG unwirksam

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 261/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-10

Aktenzeichen: 2 O 261/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0710.2O261.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Eine Regelung in den Versicherungs- und Tarifbedingungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers, wonach bei unzutreffenden Angaben im Versicherungsantrag zu Merkmalen der Beitragsberechnung rückwirkend der Beitrag gilt, der den tatsächlichen Merkmalen entspricht, ist wegen Verstoßes gegen § 19 VVG unwirksam

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt nach einem Streitwert von 9.166,95 € die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Nebenintervenienten sowie durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Nebenintervenient oder der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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