21 S 15/11•Landgericht Dortmund, 2012-03-21, 21 S 15/11
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 21 S 15/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-21
Aktenzeichen: 21 S 15/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0321.21S15.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel (4 C 387/10) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.385,81 € (in Worten: zweitausenddreihundertfünfundachtzig 81/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar auf einen Teilbetrag von 1.722,48 € ab dem 15.02.2009 und auf einen weiteren Teilbetrag von 663,33 € ab dem 03.07.2010.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die dieser aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2009 in D, Q-Straße, entstehen, mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 % und die Beklagten 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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