Landgericht Dortmund, 2010-04-23, 22 O 171/08

22 O 171/08Tribunal cantonal23 avr. 2010

Regest

1. Der VN ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben. 2. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung ( nach VVG a.F. ), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 22 O 171/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-23

Aktenzeichen: 22 O 171/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0423.22O171.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Normen: § 6 VVG a.F.

Leitsätze

  1. Der VN ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben.

  2. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung ( nach VVG a.F. ), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 17.480,00 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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