2 O 103/09•Landgericht Dortmund, 2009-11-18, 2 O 103/09
Landgericht Dortmund, 2009-11-18, 2 O 103/09
2 O 103/09Tribunal cantonal18 nov. 2009
Regest
Für die Annahme eines qualifizierten Makleralleinauftrages reicht allein die Vereinbarung einer " Ausschließlichkeit zum Vertrieb" nicht aus.
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 O 103/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-18
Aktenzeichen: 2 O 103/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1118.2O103.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Für die Annahme eines qualifizierten Makleralleinauftrages reicht allein die Vereinbarung einer " Ausschließlichkeit zum Vertrieb" nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 91 % die Beklagte und 9 % der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund veranlassten Kosten; diese trägt die Beklagte allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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