Landgericht Dortmund, 2009-10-29, 18 O 101/09

18 O 101/09Tribunal cantonal29 oct. 2009

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 18 O 101/09

Entscheidungsdatum: 2009-10-29

Aktenzeichen: 18 O 101/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1029.18O101.09.00

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die in der Hauptverhandlung der Beklagten vom 23.06.2009 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 3 und 5 gefassten Beschlüsse, nämlich

TOP 3:

Entlastung des Aufsichtsrates „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen“,

TOP 5:

Wahlen zum Aufsichtsrat, „Der Aufsichtsrat schlägt, vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.12.2013 endende Geschäftsjahr beschließt folgende Herren zu Aufsichtsräten zu wählen:

  1. Herr T, Vice President Business Development, J, Tel Aviv, Israel, wohnhaft Tel Aviv, Israel,

  2. Herr T2, President and CEO J, Tel Aviv, Israel, wohnhaft Tel Aviv, Israel“

welchen die Hauptversammlung jeweils zugestimmt hat,

werden für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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