8 O 134/06•Landgericht Dortmund, 2009-04-01, 8 O 134/06
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 134/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-01
Aktenzeichen: 8 O 134/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0401.8O134.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.725,69 € (in Worten: elftausendsiebenhundertfünfundzwanzig 69/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.520,00 € seit dem 11.10.2005 und aus weiteren 4.205,69 € seit dem 21.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, alle ihr zustehenden Gewährleistungsansprüche aus dem zwischen ihr und der Bauunternehmung L geschlossenen Werkvertrag über Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden am Objekt G1, vom 09.05.2005 an den Kläger abzutreten und dem Kläger hierüber eine schriftliche Abtretungsurkunde zu erteilen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 30,45 % dem Kläger und zu 69,55 % der Beklagten auferlegt, jedoch außer den Kosten, die wegen der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen L2 entstanden sind, diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
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