Landgericht Dortmund, 2009-03-25, 2 O 351/08

2 O 351/08Tribunal cantonal25 mars 2009

Regest

Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität ist auch dann Anspruchsvorraussetzung für eine Invaliditätsleistung, wenn die "Fristenregelung" in Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2000 (hier AUB 2000 Plus) wegen Intransparenz unwirksam sein sollte.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 351/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-25

Aktenzeichen: 2 O 351/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0325.2O351.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 2000

Leitsätze

Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität ist auch dann Anspruchsvorraussetzung für eine Invaliditätsleistung, wenn die "Fristenregelung" in Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2000 (hier AUB 2000 Plus) wegen Intransparenz unwirksam sein sollte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 16.000,00 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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