7 O 472/05•Landgericht Dortmund, 2009-03-12, 7 O 472/05
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 7 O 472/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-12
Aktenzeichen: 7 O 472/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0312.7O472.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.571,47 € (in Worten: viertausendfünfhunderteinundsiebzig 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils von dem Beklagten zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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