8 O 324/07•Landgericht Dortmund, 2008-06-20, 8 O 324/07
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 324/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-20
Aktenzeichen: 8 O 324/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0620.8O324.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Reiseverträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
„Bezahlung: Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungs-scheins ist eine Anzahlung von [...] mind. 175,00 € pro Reiseteilnehmer fällig [...].“
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 238,00 (i. W.: zweihundertachtunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.
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