Landgericht Dortmund, 2008-05-08, 18 O 118/07

18 O 118/07Tribunal cantonal8 mai 2008

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 18 O 118/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-08

Aktenzeichen: 18 O 118/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0508.18O118.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre,

zu unterlassen,

a) im Wettbewerb handelnd im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung die vollständige Firmierung, den oder die Dienstanbieter mit Vor- und Zunamen und Anschrift, letztere als Straßenadresse, anzugeben,

b) im Wettbewerb handelnd in Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und / oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

Die Ware kann ohne Angabe von Gründen, jedoch unbenutzt und unbeschädigt und in Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang beim Kunden, lt. Fernabfragegesetz, zurückgeschickt werden,

und / oder

in Verbindung mit dem Rückgaberecht:

Bei einem Bestellwert bis 100,00 € trägt der Käufer die Kosten für die Rücksendung und das Risiko.

  1. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 378,00 € (i.W.: dreihundertachtundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je¬weiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten und der dem Beklagten mit dem Hauptausspruch zu 2. auferlegten Zahlungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Unterlassungsverpflichtung ist dieses Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

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