8 O 417/06•Landgericht Dortmund, 2008-02-27, 8 O 417/06
Landgericht Dortmund, 2008-02-27, 8 O 417/06
8 O 417/06Tribunal cantonal27 févr. 2008
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 417/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-27
Aktenzeichen: 8 O 417/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0227.8O417.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8 Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.900,00 € (i. W. drei-tausendneunhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des am 22.04.1998 geborenen Paint-Horse-Wallachs „Q“, Fuchs, Lebensnummer ###,###, nebst Pferdepass mit Eigentumsurkunde;
der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.693,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.643,10€ seit dem 06.02.2007 und aus weiteren 4.050,00 € seit dem 28.11.2007 zu zahlen;
es wird festgestellt, dass
a)
sich der Beklagte mit der Annahme des oben näher bezeichneten Pferdes „Q“ seit dem 08.09.2006 in Verzug befindet;
b)
der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche 5.693,10 € übersteigenden Kosten zu erstatten, die dieser auf das Pferd in der Zeit vom 01.07.2006 bis zur Rückgabe an den Beklagten aufwendet (insbesondere für Unterbringung, Versorgung, Tierarzt, Hufschmied, Versicherung, Pflege usw.;
der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 419,80 € (i. W. vierhundertneunzehn 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und der Beklagte 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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