3 O 170/05•Landgericht Dortmund, 2008-02-15, 3 O 170/05
Landgericht Dortmund, 2008-02-15, 3 O 170/05
3 O 170/05Tribunal cantonal15 févr. 2008
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 3 O 170/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-15
Aktenzeichen: 3 O 170/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0215.3O170.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 342,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.1.2008 zu zahlen und es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1 aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 26.10.1995/9.11.1995 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche gegenüber den Klägern zustehen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 1987/100.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 5293 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 2. Obergeschoss rechts mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 42, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von F Blatt ##### an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 31.10.2002 in Verzug befinden.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten den Kläger gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 42% und die Beklagten als Gesamtschuldner 58% nach einem Streitwert von 165.418,47 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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