Landgericht Dortmund, 2008-01-23, 4 O 77/05

4 O 77/05Tribunal cantonal23 janv. 2008

Regest

Eine Fettabsaugung (Liposuktion) ist bei erheblicher Fettleibigkeit nicht indiziert. Eine bekannte Depression stellt bei einer reinen Schönheitsoperation eine Kontraindikation dar und bedarf im Rahmen der Aufklärung zum Eingriff einer Abklärung.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 4 O 77/05 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-23

Aktenzeichen: 4 O 77/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0123.4O77.05.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 823, 611

Leitsätze

Eine Fettabsaugung (Liposuktion) ist bei erheblicher Fettleibigkeit nicht indiziert. Eine bekannte Depression stellt bei einer reinen Schönheitsoperation eine Kontraindikation dar und bedarf im Rahmen der Aufklärung zum Eingriff einer Abklärung.

Tenor

Die Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung der Beklagten zu 1. bis 3. im Zeitraum vom 8.8.2000 bis zum 22.8.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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