4 O 77/05•Landgericht Dortmund, 2008-01-23, 4 O 77/05
Landgericht Dortmund, 2008-01-23, 4 O 77/05
4 O 77/05Tribunal cantonal23 janv. 2008
Regest
Eine Fettabsaugung (Liposuktion) ist bei erheblicher Fettleibigkeit nicht indiziert. Eine bekannte Depression stellt bei einer reinen Schönheitsoperation eine Kontraindikation dar und bedarf im Rahmen der Aufklärung zum Eingriff einer Abklärung.
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 4 O 77/05 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-23
Aktenzeichen: 4 O 77/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0123.4O77.05.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 823, 611
Leitsätze
Eine Fettabsaugung (Liposuktion) ist bei erheblicher Fettleibigkeit nicht indiziert. Eine bekannte Depression stellt bei einer reinen Schönheitsoperation eine Kontraindikation dar und bedarf im Rahmen der Aufklärung zum Eingriff einer Abklärung.
Tenor
Die Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 3. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung der Beklagten zu 1. bis 3. im Zeitraum vom 8.8.2000 bis zum 22.8.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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