3 O 264/04•Landgericht Dortmund, 2008-01-18, 3 O 264/04
Landgericht Dortmund, 2008-01-18, 3 O 264/04
3 O 264/04Tribunal cantonal18 janv. 2008
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 3 O 264/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-18
Aktenzeichen: 3 O 264/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0118.3O264.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Tagesbrüche auf dem Grundstück G1 der Klägerin so zu beseitigen, dass der Zustand, der vor dem Entstehen der Tagesbrüche bestand, wieder hergestellt ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a)
künftig auftretende und aus der Bergbautätigkeit der Beklagten zum Flöz N resultierende Absenkungen und Tagesbrüche auf dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück der Klägerin so zu beseitigen, dass der Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Eintritt der Absenkungen und Tagesbrüche bestand,
b)
der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch Absenkungen und Tagesbrüche, verursacht durch den Bergbau der Beklagten zum Flöz N auf dem vorstehend bezeichneten Grundstück entstehen,
c)
der Klägerin eine Entschädigung für die bereits entgangene und noch entgehende Nutzung des vorgenannten Grundstücks zu zahlen, beginnend mit dem 01.06.2002.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die die Beklagte allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
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