2 O 427/07•Landgericht Dortmund, 2007-11-12, 2 O 427/07
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 O 427/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-12
Aktenzeichen: 2 O 427/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1112.2O427.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den während der Durchsuchung seiner Wohnräume am 26.10.2007 von ihm belichteten Film mit Bildern der durchsuchenden Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfer in Medien in jedweder Art zu veröffentlichen oder den Film, die Negative oder die Bilder Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Gesichter der handelnden Beamten durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden.
Der Verfügungsbeklagte wird weiter verurteilt, den während der Durchsuchung seiner Wohnräume am 26.10.2007 von ihm belichteten Film mit Bildern der durchsuchenden Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfer an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die bereits von diesem Film gezogenen Bilder sowie alle Negative mit Ausnahme der bei der Gerichtsakte befindlichen Negative an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte nach einem Streitwert von 6.000,00 €.
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