Landgericht Dortmund, 2007-11-08, 11 S 129/07

11 S 129/07Tribunal cantonal8 nov. 2007

Regest

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und der des Anhängers im Falle einer Drittschädigung erfolgt - jedenfalls bei Halteridentität - ausschließlich nach § 10a Abs. 1 AKB. Die Frage, ob der Anhänger zur Betriebseinheit des Kraftfahrzeugs gehört, ist für den internen Gesamtschuldnerausgleich der Haftpflichtversicherungen untereinander ohne Belang.

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 11 S 129/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-08

Aktenzeichen: 11 S 129/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1108.11S129.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Normen: BGB § 426 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4; AKB § 10a

Leitsätze

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und der des Anhängers im Falle einer Drittschädigung erfolgt - jedenfalls bei Halteridentität - ausschließlich nach § 10a Abs. 1 AKB.

Die Frage, ob der Anhänger zur Betriebseinheit des Kraftfahrzeugs gehört, ist für den internen Gesamtschuldnerausgleich der Haftpflichtversicherungen untereinander ohne Belang.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 25.05.2007 (420 C 8713/06 R) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

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