Landgericht Dortmund, 2007-10-25, 7 O 477/06

7 O 477/06Tribunal cantonal25 oct. 2007

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 7 O 477/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-25

Aktenzeichen: 7 O 477/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1025.7O477.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu er-setzen, der ihnen entstanden ist und künftig entstehend wird, weil der Beklagte gegen die Bescheide des Finanzamtes Celle zur Besteuerung der Eiscafé F GbR über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1995 bis 1997 und die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997, sowie die Bescheide des Finanzamtes Celle zur Festsetzung der Körperschaftssteuer der F2 GmbH für 1995 und 1997 nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hat bzw. die behauptete Einlegung der Einsprüche nicht nachweisen kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

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