16 O 61/06•Landgericht Dortmund, 2006-06-19, 16 O 61/06
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 16 O 61/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-19
Aktenzeichen: 16 O 61/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0619.16O61.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft,
zu unterlassen,
mit dem Begriff „Wirtschaftsjuristenkanzlei“ zu werben.
Mit dem Begriff „Wirtschaftsjurist“, sei es allein stehend oder in Kombination mit anderen Begriffen, zu werben, wenn der Begriff nicht unmittelbar mit Zusätzen versehen ist, die die berufliche Qualifikation („Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH)“)angeben.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, zu Gunsten der Klägerin an die Rechtsanwälte T, L-Allee, E 515,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 49 % und der Beklagte 51 % der Kosten.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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