Landgericht Dortmund, 2006-04-13, 2 O 278/05

2 O 278/05Tribunal cantonal13 avr. 2006

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 278/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-13

Aktenzeichen: 2 O 278/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0413.2O278.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.890,88 €

  • i. B.: siebentausendachthundertneunzig 88/100 Euro –

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2005

zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gebühren-

ansprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von

287,80 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 8.187,88 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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