2 O 378/05•Landgericht Dortmund, 2006-03-23, 2 O 378/05
Landgericht Dortmund, 2006-03-23, 2 O 378/05
2 O 378/05Tribunal cantonal23 mars 2006
Regest
Der Versicherer kann sich in der Haftpflichtversicherung nach Treu und Glauben nicht auf Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige der gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Geschädigten berufen,wenn er den Versicherungsnehmer nach erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles nicht über die Obliegenheit belehrt hat.
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 2 O 378/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-23
Aktenzeichen: 2 O 378/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0323.2O378.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG §§ 33, 153, 158a; AHB § 5 Nr. 2,
Leitsätze
Der Versicherer kann sich in der Haftpflichtversicherung nach Treu und Glauben nicht auf Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige der gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Geschädigten berufen,wenn er den Versicherungsnehmer nach erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles nicht über die Obliegenheit belehrt hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.746,65 € (i.W.:
sechstausendsiebenhundertsechsundvierzig 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der mitversicherte Sohn der Klägerin wegen des Skiunfalles vom 01.02.2004 im österreichischen I2 in Anspruch genommen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 17.161,13 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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