Landgericht Dortmund, 2006-02-16, 2 O 324/04

2 O 324/04Tribunal cantonal16 févr. 2006

Regest

Ein nach einem Knalltrauma erlittener Tinnitus fällt nicht unter den Leistungsauschluss der Ziff. 5.2.6 AUB 2000 (krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktion).

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 324/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-16

Aktenzeichen: 2 O 324/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0216.2O324.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 2000 Ziff. 5.2.6

Leitsätze

Ein nach einem Knalltrauma erlittener Tinnitus fällt nicht unter den Leistungsauschluss der Ziff. 5.2.6 AUB 2000 (krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktion).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.834,69 € - i. B. dreitausendacht-hundertvierunddreißig 69/100 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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