8 O 57/05•Landgericht Dortmund, 2006-01-27, 8 O 57/05
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 57/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-27
Aktenzeichen: 8 O 57/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0127.8O57.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft insgesamt bis zu 2 Jahren, zu vollziehen am Landrat, zu unterlassen,
die im Gebäude der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in H, I-Straße, #### H, im Erdgeschoß direkt links (Blickrichtung in das Gebäude hinein) neben der Eingangstür gelegenen, als „Schilderstelle“ gekennzeichneten Räume ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung des Vertriebs von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insbesondere an die gemeinnützige Werkstatt für Behinderte Menschen im Kreis H (X GmbH) zu überlassen, insbesondere weiter zu überlassen,
- an die Klägerin 920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a. seit dem 25.02.2005 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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