Landgericht Dortmund, 2005-12-22, 8 O 490/04

8 O 490/04Tribunal cantonal22 déc. 2005

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 8 O 490/04 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-22

Aktenzeichen: 8 O 490/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1222.8O490.04.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ihre etwaigen Rückzahlungsansprüche gegen die Stadt Witten abzutreten, die daraus resultieren, daß die Beklagte an die Stadt Witten Konzessionsabgaben für das Jahr 2002 auch für Stromlieferungen an die Fa. Q gezahlt hat, obwohl deren Durchschnittspreis im Jahre 2002 möglicherweise unter dem Grenzpreis für Sondervertragskunden von 5,11 Cent/Kilowattstunde lag (§ 2 Abs. 4 und 6 KAV).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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