8 O 490/04•Landgericht Dortmund, 2005-12-22, 8 O 490/04
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 490/04 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-22
Aktenzeichen: 8 O 490/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1222.8O490.04.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ihre etwaigen Rückzahlungsansprüche gegen die Stadt Witten abzutreten, die daraus resultieren, daß die Beklagte an die Stadt Witten Konzessionsabgaben für das Jahr 2002 auch für Stromlieferungen an die Fa. Q gezahlt hat, obwohl deren Durchschnittspreis im Jahre 2002 möglicherweise unter dem Grenzpreis für Sondervertragskunden von 5,11 Cent/Kilowattstunde lag (§ 2 Abs. 4 und 6 KAV).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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