Landgericht Dortmund, 2004-09-03, 8 O 151/04

8 O 151/04Tribunal cantonal3 sept. 2004

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 8 O 151/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-03

Aktenzeichen: 8 O 151/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0903.8O151.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die

nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren allgemeinen

Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über

Komplettbausätze zur Selbstmontage für Heizungssysteme zu verwenden oder

sich auf diese Klauseln zu berufen:

a) Die Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt,

mündliche Nebenabreden zu treffen.

b) Wählt der Verkäufer wegen eines Mangels nach gescheiterter

Nacherfüllung den Rücktritt, so steht ihm daneben ein

Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu.

c) Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis

und Wert der mangelhaften Ware.

d) Dies gilt nicht (Beschränkung des Schadensersatzes der Höhe nach),

wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

e) Wenn sich herausstellt, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse des zu

beheizenden Objektes der verkaufte Bausatz nicht den technischen und

gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der Lieferinhalt und Umfang

anzupassen.

f) Der Kaufpreis ist ebenfalls von V nach billigem Ermessen

(§315 ff. BGB) anzupassen.

g) (Sofern die Lieferung des Komplett-Bausatzes zu einem Festpreis

erfolgt):

Das überzählige Material bleibt Eigentum der Firma V und wird

nach Beendigung der Montage zurückgenommen.

h) Der Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in der Lage ist, selbst

oder durch Dritte die Heizungsanlage zu montieren und er auf die

naturgemäß mit einer Selbstmontage verbundenen möglichen

Schwierigkeiten und Komplikationen hingewiesen worden ist.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu

250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft

bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollstrecken beim Geschäftsführer der Beklag-

ten - angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

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