18 AktE 2/03•Landgericht Dortmund, 2004-04-01, 18 AktE 2/03
Landgericht Dortmund, 2004-04-01, 18 AktE 2/03
18 AktE 2/03Tribunal cantonal1 avr. 2004
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 18 AktE 2/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-04-01
Aktenzeichen: 18 AktE 2/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0401.18AKTE2.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die gegen die Antragsgegnerin zu 1.) gerichteten
Anträge werden zurückgewiesen.
Die angemessen Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1.) wird dahingehend festgesetzt, dass für je drei Aktien der Antragsgegnerin zu 1.) im Nennwert von 50,00 DM im Wechsel je eine Stamm- oder eine Vorzugsaktie der Antrags-gegnerin zu 2.) im Nennwert von 50,00 DM und eine bare Zuzah-lung von 10,00 EUR zu gewähren sind.
Die angemessene Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1.) wird auf 140,00 EUR für jede Aktie im Nennwert von 50,00 DM festgesetzt.
Die bare Zuzahlung und die angemessene Barabfindung ist ab dem 23.01.1996 bis zum 31.12.1998 mit 2 % über dem jeweiligen Dis-kontsatz der Deutschen Bundesbank, ab dem 01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 12.04.2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 2.).
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