6 O 218/01•Landgericht Dortmund, 2004-03-19, 6 O 218/01
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 6 O 218/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-19
Aktenzeichen: 6 O 218/01
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0319.6O218.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.160,25 € (i. B.: neunundachtzigtausendeinhundertundsechzig 25/100 EURO) nebst 4% Zinsen seit dem
18.6.2001 abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen
Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht
- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen Tätigkeit
auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch bedingten Kürzung der
Ruhestandsbezüge,
-
in den Kosten einer Haushaltshilfe,
-
in den Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, für eine Renovierung des Treppenhauses
in seinem Hause C-straße ## in C2, für die Grundüberholung
seines Gartens, in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,
eines Wannenliftes und medizinischer Trainingsgeräte.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14% dem Kläger und zu 86% der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - insbesondere durch selbschuldnerische,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Kreditinstituts - von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
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