19 O 7/02•Landgericht Dortmund, 2002-01-24, 19 O 7/02
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 19 O 7/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-24
Aktenzeichen: 19 O 7/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:0124.19O7.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt, jedoch aufgrund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilung zu werben mit einer Verkaufsveranstaltung wie folgt:
„Halbpreis-Aktion
von…bis…
Brot, Brötchen, Konditorei- und Backwaren
alles zum halben Preis
zum Beispiel
Brötchen statt 0,23 EURO nur 0,11 EURO
Mehrkornbrötchen statt 0,40 EURO nur 0,20 EURO
Kassler 1250 g statt 2,50 EURO nur 1,25 EURO
Bienenstich gr. St. statt 1,60 EURO nur 0,80 EURO
…gleiche Qualität zum halben Preis solange der Vorrat reicht!“
und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8000 € festgesetzt.
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