8 O 57/01•Landgericht Dortmund, 2001-03-16, 8 O 57/01
Texte intégral
Landgericht Dortmund — 8 O 57/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-16
Aktenzeichen: 8 O 57/01
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2001:0316.8O57.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines
vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu
einer Dauer von 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, zu verhängen gegen den gesetzlichen
Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, die folgende
oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf
Geschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese
nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handels-
gewerbes abgeschlossen werden:
„Gebühr für Nachlassbearbeitung EURO (hier ein Betrag) AW = DM"
in der Form des im Folgenden angefügten Kontoauszugs
vom 07.05.1999 zur Kontonummer ###########.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-
legt, jedoch außer den Kosten, die durch die
Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf
entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 22.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
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