Landgericht Dortmund, 1995-01-12, 13 O 181/94 Kart.

13 O 181/94 Kart.Tribunal cantonal12 janv. 1995

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 13 O 181/94 Kart. — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-01-12

Aktenzeichen: 13 O 181/94 Kart.

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1995:0112.13O181.94KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung

eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM

für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise

Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäfts-

führern, zu unterlassen, beim Abschluß von Miet-

verträgen mit der Klägerin über die Benutzung

der Halle N in N2 der Klägerin

die Verpflichtung aufzuerlegen,

  1. den gesamten Kartenverkauf durch die Beklagte

durchführen zu lassen

  1. der Klägerin aufzugeben, unentgeltliche Karten

für von der Beklagten betreute Pressemedien

zur Verfügung zu stellen,

  1. die Klägerin zu verpflichten, Autobusbetrieben

oder Großkunden bei Sammelbestellungen Preisnach-

lässe zu gewähren,

  1. die Klägerin zu verpflichten, innerhalb der je-

weiligen Veranstaltung eine mindestens 20-minütige

Pause einzulegen, bzw. die Beklagte zu berechtigen,

bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung 1.800,00 DM

bei Veranstaltungen mit und 900,00 DM jeweils zu-

züglich Mehrwertsteuer bei Veranstaltungen ohne

Bestuhlung aufzuerlegen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann durch unbedingte, unbefristete

und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen

Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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