Landgericht Dortmund, 1994-05-05, 2 O 188/92

2 O 188/92Tribunal cantonal5 mai 1994

Texte intégral

Landgericht Dortmund — 2 O 188/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-05-05

Aktenzeichen: 2 O 188/92

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1994:0505.2O188.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

6.175,60 DM (i.W. sechstausendeinhundertfünfundsiebzig

60/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen

seit dem 20.10.1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu

62 % und die Klägerin zu 38 %.

Die Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte zu

62 % und der Streithelfer zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die

Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 9.500 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

von 800 DM abwenden, wenn nicht die

Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Streithelfers

durch Sicherheitsleistung von 950 DM abwenden,

wenn nicht der Streithelfer zuvor Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

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