Landgericht Düsseldorf, 2024-11-19, 4a O 39/22

4a O 39/22Tribunal cantonal19 nov. 2024

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 39/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-19

Aktenzeichen: 4a O 39/22

ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:1119.4A.O39.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Leuchtstoffe

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

  • die Leuchtstoffe sind, die eine anorganische Verbindung aufweisen, die eine Zusammensetzung ist, die mindestens ein Element M, ein Element A, ein Element D, ein Element E und ein Element X enthält, das dieselbe Kristallstruktur wie jene von CaAlSiN3aufweist, und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist,

oder

  • die Leuchtstoffe sind, die eine anorganische Verbindung aufweisen, die durch die Zusammensetzungsformel MaAbDcEdXerepräsentiert wird, wobei die Parameter a, c, d, und e alle die Anforderungen erfüllen:

0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i),

0,5 ≤ c ≤ 1,8 (ii),

0,5 ≤ d ≤ 1,8 (iii),

0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv),

e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v),

und

a + b = 1,

und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist,

wobei in den Leuchtstoffen (1) und (2) das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht, und Eu als ein wesentliches Element enthält; das Element A aus zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht, und Ca als ein wesentliches Element enthält und Sr enthält; das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht, und Si als ein wesentliches Element enthält; das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht, und Al als ein wesentliches Element enthält; das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht, und N als ein wesentliches Element enthält

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte, die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Juli 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe

    1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    1. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    1. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. August 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe

    1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
    1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren,
    1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist;

die unter Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 31. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem A und/oder der B durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 31. August 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und dem A und/oder der B noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin zu 1) und die Streithelferin zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 vorläufig vollstreckbar; wobei Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden:

für Ziff. I. 1., 4. und 5. des Tenors: EUR 190.000,00,

für Ziff. I. 2. und 3. des Tenors: EUR 40.000,00 und

Ziff. III. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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